Anpassung der MWST Sätze ab 2024
Am 25. September 2022 wurde die Reform AHV 21 durch Volk und Stände angenommen. Dadurch ist die Finanzierung der AHV bis 2030 gesichert. Sowohl die Änderung des AHV-Gesetzes als auch der Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer fanden Zustimmung.
Diese Volksentscheidung hat zur Folge, dass die MWST-Sätze ab dem 1. Januar 2024 wie folgt angehoben werden:
| Bis 31. Dezember 2023 | Neu ab 1. Januar 2024 |
Normalsatz: | 7,7 % | 8,1 % |
Reduzierter Satz: | 2,5 % | 2,6 % |
Sondersatz Beherbergung: | 3,7 % | 3,8 % |
Bitte stellen Sie sicher, dass Ihre Software, Ihr Kassensystem und die Rechnungsstellung entsprechend aktualisiert werden. Beachten Sie bitte, dass für die Rechnungsstellung der Zeitraum der tatsächlichen Leistungserbringung massgeblich ist und nicht das Datum der Rechnung oder der Zahlung. Wenn eine Leistung sich auf beide Steuersätze bezieht, ist eine zeitanteilige Abgrenzung vorzunehmen. Die neuen Sätze können erstmals mit der MWST Abrechnung für das 3. Quartal, resp. 2. Semester 2023 verwendet werden.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Umstellung. Für weitere Fragen oder Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Änderung der Saldo- und Pauschalsteuersätze
Saldo- und Pauschalsteuersätze | Saldo- und Pauschalsteuersätze |
0,1 % | 0,1 % |
0,6 % | 0,6 % |
1,2 % | 1,3 % |
2,0 % | 2,1 % |
2,8 % | 3,0 % |
3,5 % | 3,7 % |
4,3 % | 4,5 % |
5,1 % | 5,3 % |
5,9 % | 6,2 % |
6,5 % | 6,8 % |
Diese Änderungen der Saldosteuersätze berechtigt nicht zu einem vorzeitigen Wechsel zur effektiven Abrechnungsmethode. Ein Wechsel von der effektiven zur Saldo- bzw. Pauschalsteuersatzmethode kann nur erfolgen, wenn die Wartefrist gemäss Artikel 37 Absatz 4 MWSTG bzw. Artikel 98 Absatz 2 MWSTV abgelaufen ist.